Kanzlei Mindermann - Gemeinsam für Ihr gutes Recht

Herzlich Willkommen


Getreu dem Motto: Gemeinsam für Ihr gutes Recht, berate und vertrete ich Verbraucher und kleine, sowie mittelständische Unternehmen. Ziel soll es sein, dass Ihre Ansprüche in allen das alltägliche Leben betreffenden Rechtsgebieten so rasch wie möglich durchgesetzt oder auch unberechtigte Ansprüche Dritter zielgerichtet abgewehrt werden. Ganz gleich, ob es sich um die außergerichtliche als auch die gerichtliche Interessenvertretung handelt - ich bin an Ihrer Seite.

In diesem Sinne freue ich mich Sie alsbald in meiner Kanzlei in Achim begrüßen und Sie persönlich kennenlernen zu dürfen.

Schwerpunkte Reiserecht, Mietrecht, Verkehrsrecht, allgemeines Vertragsrecht

Vor allem Dingen die Rechtsgebiete des Reiserechts, des Mietrechts, aber auch des Verkehrsrechts und allgemeinen Vertragsrechts (alle Arten von vertraglichen Angelegenheiten) bilden den Schwerpunkt meiner Arbeit.  Sie dürfen sich aber auch in einer Vielzahl weiterer Rechtsgebiete vertrauensvoll an mich wenden und auf meine Kompetenzen vertrauen.

Kosten

Oftmals stellt sich allem voran die Frage welche Kosten auf Sie zukommen, wenn Sie einen Termin in der Kanzlei vereinbaren.

Die Vergütung der Rechtsanwälte richtete sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), in der jeweils geltenden Fassung. Die dort geregelte Vergütung ist für alle Rechtsanwälte bindend, es sei denn, es wird eine Honorarvereinbarung geschlossen. Letzteres ist allerdings eher die Ausnahme.

Erstberatung/Beratungstermin
Sollten Sie sich zunächst einmal nur beraten lassen wollen, ohne, dass weiterer Schriftverkehr durch mich geführt werden soll, so bin ich berechtigt ein Betrag in Höhe von bis zu 190,00 Euro (nebst Umsatzsteuer) zu berechnen (vgl. § 34 Abs. 1 S. 3 RVG).
Soweit ich das Ergebnis der Beratung gutachterlich verschriftlichen soll, bin ich berechtigt bis zu 250,00 € (nebst Umsatzsteuer) in Rechnung zu stellen.

Die Höhe der Erstberatungsgebühr hängt dabei nicht von der Länge der Beratung an sich ab, sondern von der Schwierigkeit, dem Umfang und nicht zuletzt dem Wert der Angelegenheit. Schließlich und endlich unterliege ich mit meiner verbindlichen Rechtsauskunft stets einem gewissen Haftungsrisiko.

Es kam einmal ein chinesischer Kaiser, zu einem Maler, in ein Bergdorf und bat ihn darum, ihm einen Hahn zu malen. Der Kaiser reiste weiter und kam nach 30 Jahren wieder in das Dorf. Da erinnerte er sich an den Auftrag und fragte den Maler nach dem Bild. Dieser setzte sich hin, nahm ein Blatt und malte mit wenigen Pinselstrichen einen wunderschönen Hahn. ,,Wie viel kostet das?‘‘, fragte der Kaiser. ,,Drei Goldstücke‘‘, antwortete der Maler.,, Findest du das nicht ein wenig zu viel für fünf Minuten Malerei?‘‘ Da sprach der Maler: ,, Edler Kaiser, du hast nur fünf Minuten gesehen. Aber bedenke, dass ich 30 Jahre lang geübt habe für diesen Hahn.‘‘

Amtsgericht Leverkusen, Urteil vom 27. Mai 2020, Az. 27 C 135/19


 

Kanzlei Mindermann - Ihre Rechtsanwaltskanzlei aus Achim.


Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, besprechen Sie vorab mit dieser, ob diese die Kosten für die Beratung übernimmt und ob gegebenenfalls eine Selbstbeteiligung zu Ihren Lasten anfällt.

Sollten Sie die Beratungsgebühr nicht selbst entrichten können und auch nicht rechtsschutzversichert sein, dann besteht in Niedersachsen die grundsätzliche Möglichkeit, vor einer Kontaktaufnahme mit der Kanzlei, Beratungshilfe bei dem Gericht Ihres Wohnortes zu beantragen. Den Bogen nebst Ausfüllhinweisen, den sie unter den ,,Formularen‘‘ finden, nehmen Sie, ausgefüllt und mit Belegen versehen, mit zu Gericht oder übersenden diesen dorthin.

Außergerichtliche Vertretung

Sofern außergerichtlicher Schriftverkehr von mir geführt werden soll, richten sich meine Gebühren nach dem Gegenstandswert. Von Letzterem leiten sich meine Gebühren ab. Der Gegenstandswert selber entspricht nicht meinen Gebühren. Es gilt: Je höher der Wert dessen um den es für Sie geht, desto höher sind auch die mir zustehenden Gebühren, wobei die Gebührentabelle für Rechtsanwälte degressiv verläuft (vgl. Anl. 1 RVG). Der Gegenstandswert wird bestimmt nach dem Wert, um den gestritten wird.

Wird etwa die Zahlung eines Betrages i.H.v. 500,00 € begehrt, so ist der Gegenstandswert 500,00 €. Gemäß RVG steht mir dafür eine Gebühr in Höhe von 58,50 € (nebst Auslagen, wie Telefon und Briefmarken, sowie Umsatzsteuer) zu.
Wird die Zahlung eines Betrages i.H.v. 5000,00 € begehrt, so ist der Gegenstandswert 5000,00 €. Gemäß RVG steht mir hierfür eine Gebühr i.H.v. 393,90 € (nebst Auslagen, wie Telefon und Briefmarken, sowie der Umsatzsteuer) zu.

Sofern vorhanden, hole ich im Rahmen der außergerichtlichen Vertretung gerne die Deckungsschutzzusage Ihrer Rechtsschutzversicherung für Sie ein.

Sollten Sie vorab bereits eine Erstberatungsgebühr, für die selbe Angelegenheit, entrichtet haben, so wird diese Gebühr auf die Gebühr der außergerichtlichen Vertretung angerechnet, mithin in Abzug gebracht.

Gerichtliches Verfahren

Meine Gebühren für das Führen eines gerichtlichen Verfahrens (Rechtsstreits) richten sich nach dem Streitwert. Der Streitwert bestimmt sich genauso wie der Gegenstandswert aus dem außergerichtlichen Verfahren. Sollten Sie nicht rechtsschutzversichert sein und die Kosten für ein gerichtliches Verfahren nicht selber entrichten können, weil Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse es nicht zulassen, so besteht die Möglichkeit Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Den Bogen, nebst Ausfüllhinweisen, finden Sie unter den ,,Formularen‘‘.

Die Rechtsanwaltsgebühren entstehen erfolgsunabhängig.

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